Leinenzwang aufgrund gemeindlicher „Anordnung“, leider ein Dauerthema
Anlässlich einer vom Verfasser beim Petitionsausschuss des Bayerischen Landtags eingereichten Petition gegen Regelungen der Gemeinde, auf dem Gebiet Hunde nur angeleint zuzulassen und Verstöße gegen diesen Leinenzwang mit einem Bußgeld zu belegen, hat das Bayerische Staatsministerium des Inneren in einem Schreiben vom 17.11.1999 an den Bayerischen Landtag folgendes ausgeführt: Zum einen können die Gemeinden, gestützt auf Artikel 18 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes, zur Verhütung von Gefahren das frei Umherlaufen von Hunden mit einer Schulterhöhe von über 50 cm und Kampfhunden auf öffentlichem Gebiet einschränken. Ausdrücklich hat das Ministerium darauf hingewiesen, dass der räumliche und zeitliche Geltungsbereich einer entsprechenden Verordnung auf die örtlichen Verhältnisse abzustimmen sei und dass – gem. der Nr. 18.2 der Vollzugsbekanntmachung zu Art. 18 LStVG – in ausreichendem Masse geeignete öffentliche Flächen vom Leinenzwang auszunehmen sind, um dem Bewegungsbedürfnis der Hunde Rechnung zu tragen.