Leinenzwang

Leinenzwang aufgrund gemeindlicher „Anordnung“, leider ein Dauerthema

Anlässlich einer vom Verfasser beim Petitionsausschuss des Bayerischen Landtags eingereichten Petition gegen Regelungen der Gemeinde, auf dem Gebiet Hunde nur angeleint zuzulassen und Verstöße gegen diesen Leinenzwang mit einem Bußgeld zu belegen, hat das Bayerische Staatsministerium des Inneren in einem Schreiben vom 17.11.1999 an den Bayerischen Landtag folgendes ausgeführt: Zum einen können die Gemeinden, gestützt auf Artikel 18 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes, zur Verhütung von Gefahren das frei Umherlaufen von Hunden mit einer Schulterhöhe von über 50 cm und Kampfhunden auf öffentlichem Gebiet einschränken. Ausdrücklich hat das Ministerium darauf hingewiesen, dass der räumliche und zeitliche Geltungsbereich einer entsprechenden Verordnung auf die örtlichen Verhältnisse abzustimmen sei und dass – gem. der Nr. 18.2 der Vollzugsbekanntmachung zu Art. 18 LStVG – in ausreichendem Masse geeignete öffentliche Flächen vom Leinenzwang auszunehmen sind, um dem Bewegungsbedürfnis der Hunde Rechnung zu tragen.

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Kolumne

Neues aus Hollywood
Bruno Schiebel 02.06.2008
Eine Kolumne über die Menschen und Hunde in Hollywood? Natürlich habe ich Lust darüber zu schreiben. Ich bin seit 2 Monaten in Hollywood und sehe jeden Tag Hunde. Exklusiv für die GAH in Bayern al …

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In der Südeutschen Zeitung vom 11.07.2008 wurde die Anzeige zur „Kampagne Englischer Garten“ erfolgreich geschaltet und hat dafür gesorgt das bereits am folgenden Wochenende die ersten Artikel zum Thema in den Zeitungen zu lesen waren. An dieser Stelle möchten wir uns nochmal herzlichst bei allen bisherigen Spendern bedanken welche diese Anzeige im Juli 2008 möglich gemacht haben. Wir bitten Sie uns weiterhin zu unterstützen (Spende!) und an unserer Protestaktion teilzunehmen.