Urteil!
Astrid Ebenhoch 29.04.2005

Sehr geehrte Mitglieder,

um die Gemüter bezüglich Leinenzwang-Diskussion zu beruhigen, hier ein Urteil aus dem hohen Norden! Das was bei uns in Bayern schon seit Bestehen der GAH Gesetz ist, nämlich, dass genereller Leinenzwang verboten ist, mussten sich jetzt die Herrschaften im Norden unserer Nation, erstreiten!

Die brauchen zwar immer ein bisschen länger und warten erst darauf bis etwas passiert ist, aber immerhin! Solch ein Normenkonntrollverfahren währe übrigens auch in Bayern möglich!

Aber dies wird mit Sicherheit unabhängig von diesem Urteil nicht nötig sein und kostet ca.10 000.-?! Zwar wurde dieses Urteil in einem anderen Bundesland gefällt, ist aber entscheidend bei der Rechtssprechung! Ich hoffe es werden auch in anderen Bundesländern, in denen es keine GAH gab die schon 1992 dafür sorgte, dass bestimmte Gesetze und Verordnungen in Bayern gar nicht erlassen werden, weitere Klagen mit ähnlichen Urteilen folgen.

Was natürlich nicht heißt, dass - wie sie alle feststellen konnten - die GAH samt aller bayerischen Hundehalter Ihre "Hände in den Schoß" legen können. Im Gegenteil leider ist es so, dass wir bis heute dafür sorgen müssen das dies auch so bleibt. Dies kann die GAH natürlich nur mit Unterstützung der Hundehalter!

Vielen Dank übrigens, all den Mitgliedern für die schönen Leserbriefe auf den Artikel zur BUGA. Diese werden wir nächste Woche veröffentlichen!

Also "keep cool" und einen schönen Tag!

Ihre Astrid Ebenhoch



Recht - Ordnungsrecht - Urteil

OVG Lüneburg: Genereller Leinenzwang ist unverhältnismäßig

Lüneburg (dpa/lni) - Ein genereller Leinenzwang für Hunde ist nach einem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg vom Donnerstag "unverhältnismäßig". Das Gericht gab damit nach Angaben eines Gerichtssprechers einer Hundehalterin aus Hemmingen bei Hannover Recht. Sie hatte sich in einem Normenkontrollverfahren gegen die Verordnung über das Halten von Hunden in der Stadt gewandt. Der angeordnete Leinenzwang führe zu Fehlentwicklungen des Hundes. Das Gericht erklärte die Regelung nun für unwirksam. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. (AZ: 11 KN 38/04)

Nach der seit Dezember 2003 geltenden Verordnung müssen Hunde in Hemmingen auf allen öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen, Grün- und Parkanlagen, in Sportanlagen sowie bei Veranstaltungen an einer reiß- und bissfesten Leine geführt werden. Dies sei zur Abwehr einer möglichen Gefahr notwendig.

Die Annahme, dass unangeleinte Hunde in der Stadt generell eine Gefahr für andere Hunde oder Menschen darstellen, habe durch die vorgelegten Unterlagen nicht belegt werden können, argumentierte das Gericht. Weder die Statistik der Beißunfälle noch die Stellungnahme der Polizeistation Hemmingen enthielten hinreichende Anhaltspunkte. Es lägen auch keine Erkenntnisse fachkundiger Stellen vor, wonach im gesamten Stadtgebiet Hunde an der Leine zu führen seien. Zudem sei wissenschaftlich nicht belegt, dass von allen Hunderassen generell eine Gefahr für andere Hunde und Menschen ausgehe.

Quelle: dpa (Deutsche Presseagentur), 27.01.05, Meldung um 16:23 Uhr.